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Am 29. Juni 2010 wurde das Groβherzogtum Luxemburg vom Europäischen Gerichtshof verurteilt, da es versäumt hat alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um den Verpflichtungen die sich aus den Artikeln 4 und 5, in Verbindung mit Teilen der Anhänge II und III, der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen nachzukommen. Infolge der Verhandlungen wurde das groβherzogliche Reglement vom 24. November 2000 daraufhin durch das groβherzogliche Reglement vom 30. Dezember 2010 und anschlieβend durch das groβherzogliche Reglement vom 21. März 2012 abgeändert
Nach weiteren Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission wurde dieses Reglement nun erneut durch das groβherzogliche Reglement vom 28. Februar 2014 abgeändert. Wesentliche Änderungen betreffen vor allem die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (Verfahren und Bedingungen), sowie die Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle und Jauche. Zu beachten gilt, dass das gesamte Nitratreglement integraler Bestandteil der Cross-Compliance ist.
Neue Ausbringungsbedingungen für stickstoffhaltige Düngemittel
Neben den bereits bestehenden Ausbringungsverboten von organischem Flüssigdünger inklusive Flüssigmist (< 14% TS), Geflügelmist und Geflügelkot auf Ackerland (bedeckte/nicht bedeckte Böden) (15.10-15.2/28.2) und auf Grünland (15.11-15.02) wurde die bis 2010 gültige Bestimmung einer Begrenzung von 80 kg Norg im Herbst (1.9-14.11 auf Grünland und 1.9-14.10 auf bestelltem Ackerland) erneut eingeführt.
Grünlandparzellen, welche in der Zeit vom 15.10 bis zum 15.02 organisch gedüngt werden, dürfen erst nach dem 15.02 umgebrochen werden. Es gilt jedoch bei einem geplanten Umbruch die Bestimmungen des Landschaftspflegeprogramms, sowie etwaigen Schutzzonen (Natur und Wasser) zu beachten.
Die allgemein bekannten Ausnutzungskoeffizienten des organischen Düngers (siehe Anhang 3 der Richtlinien zur Landschaftspflegeprämie) wurden in das Nitratreglement übernommen und erhalten somit einen allgemein bindenden Charakter.
Bei mineralischen Düngern muss ein Mindestabstand von 3 Metern zu Flüssen und Bächen eingehalten werden.
Ackerparzellen mit starker Hangneigung (>15% Durchschnitt) welche sich in einer Entfernung von weniger als 30 Metern eines Wasserlaufs befinden und nicht durch eine Grünlandparzelle vom Wasserlauf getrennt sind, dürfen nur noch gedüngt werden (organisch und mineralisch), wenn ein Grünstreifen von 6 Metern Breite entlang des Wasserlaufs angelegt wird.
Neue Mindestlagerkapazitäten für Gülle und Jauche
Jeder Betrieb muss für die Lagerung von Flüssigdünger ab dem 30.06.2015 über eine minimale Lagerkapazität von 6 Monaten verfügen, entweder auf dem eigenen Betrieb oder über anderweitige Absprachen (Mietverträge). Diese Mietverträge müssen künftig zwecks Erfassung und Genehmigung bei der Verwaltung eingereicht werden.
Interessenten für den Bau von neuen Lagerräumen können für das am 30. Juni 2014 auslaufende bestehende Agrargesetz Anträge auf Investitionsbeihilfen bis zum 31.März 2014 bei der ASTA (Tel 457172-1) einreichen.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit einen Antrag auf eine diesbezügliche Förderung für das künftige Agrargesetz zu stellen. Laut europäischer Gesetzgebung können bei Einführung von neuen Auflagen relevante Investitionen bis maximal ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften gefördert werden, also bis zum 30.06.2016. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach dem Inkrafttreten der 6-monatigen Lagerkapazität ab dem 30.06.2015 nicht von der Bedingung der Mindestlagerkapazität entbindet.
Schnell gelesen
- eine landesweite Begrenzung im Herbst auf 80 kg für Gülle, Jauche und Flüssigklärschlamm in der Zeitspanne vom 1.September bis Anfang der Sperrfrist
- die Ausnutzungskoeffizienten von organischen Dünger, bekannt aus dem Landschaftspflegeprämienprogramm, erhalten allgemein gültigen Charakter
- Grünlandumbruchverbot bis zum 15.02 bei organischer Düngung im Spätherbst
- ein landesweites Ausbringungsverbot für stickstoffhaltige Mineraldünger weniger als 3 Meter Abstand zu den Wasserläufen
- Ausbringungsverbot für sämtliche Dünger bei Ackerflächen mit starker Hangneigung (>15%) und weniger als 30 m zu Bächen und Flüssen, Ausnahme bei 6 Metern breiten Grünstreifen oder Grünlandparzellen zwischen Acker und Wasserlauf.
- eine Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle und Jauche von 6 Monaten auf dem Betrieb oder über Mietverträge ab dem 30.06.2015 (bei Neubauten wird weiterhin eine Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle, Jauche und Biogasgülle von 6 Monaten auf dem Betrieb gefordert);
Bei Fragen stehen Ihnen die Wasserwirtschaftsverwaltung (Tel.: 24556-548) sowie die ASTA (Service agri-environnement) (Tel.: 457172-311,-240,-226) zur Verfügung.
Die Tabelle im Anhang gibt einen Überblick über die landesweit gültigen zeitlichen Ausbringungsbeschränkungen.
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